Satzung

Förderverein Fußballjugend

SC Münster 08 e.V.

(Juventus 08 e.V.)

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.   Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen

     “Förderverein Fußballjugend SC Münster 08 e.V.”

      (Juventus 08 e.V.)im folgenden Verein genannt.

 

2.   Der Verein hat seinen Sitz in 48145 Münster und ist im  

      Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

 

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1.   Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle

      Förderung der Abteilung “Fußball-Jugend” des

      SC Münster 08 e.V.
1.   Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
     des SC Münster 08 e.V. (beschlossen MV vom 08.12.14)

 

2.   Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch die

     Bereitstellung von Sachmittel und Zuwendungen für

     steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft sowie   

      ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur

      Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich der

      Fußball-Jugendabteilung, z.B.:

 

     . Beihilfen für Trainingslager,

     . Zuschüsse für Trainingsmaterial,

     . Unterstützung von Spielern in sozialen Notlagen z.B.

       durch Beihilfen, Beschaffung von Ausrüstung wie

       Fußballschuhe oder Trainingskleidung,

     . Zuschüsse für Mannschaftsfahrten (Förderung der

       sozialen Gemeinschaft),

     . Fortbildungslehrgänge für Trainer und Betreuer.

 

     Der Verein finanziert keine Verpflichtung von Spielern und

     unterstützt auch nicht die Bezahlung von Spielergeldern.

 

3.   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen

     geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und

      sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

4.  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke 

     im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der

     Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist

     ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der sine Mittel

     ausschließlich zur Förderung der Fußball-Jugendabteilung

     des SC Münster 08 e.V. verwendet.

 

4.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

     “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils
    gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58
    Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der
    Fußball-Jugendabteilung des SC Münster 08 e.V. verwendet.
    (beschlossen MV vom 08.12.14)

 

5.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

      Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in

     ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus

      Mitteln des Vereins.

 

7.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

      Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

     Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

 

1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person

     werden.

   

          Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen

     Antrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vereinsvorstand

     mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

2.  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,

     Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der

     Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

     Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch

     schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter

     Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem

     Vorstand erklärt werden.

 

     Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung

     und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden,

     wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,

     Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen

     verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet

     der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist

     unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich

     vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu

     äußern.

 

 

 

 

 

 

3.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem

     Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

     Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen

     Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

     Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen

     bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

    Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge,

     Förderbeiträge (Geldbeiträge), ist die jeweils gültige

     Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung  

     beschlossen wird.

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen

     Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber

     hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der

     Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der

    Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich

    ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den

     Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit -

     in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

§ 6 

 

Organe

 

 

     Organe des Vereins sind:

     1. die Mitgliederversammlung

     2. der Vorstand

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,

     sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

      . Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

      . Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

      . Entlastung des Vorstandes

      . (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

      . über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die

        Auflösung des Vereins zu bestimmen,

      . die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch

        einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht

        Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

 

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand

     des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im

     Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des

     Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt

     2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit

     Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an

     die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.

 

3.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens

     1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand

     schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte

     Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor

     Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

     Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung

     gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt 

     werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der

     erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der

     Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

     Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungsänderungen

     und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.

 

4.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung

     unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins

     erfordert oder wenn die Einberufung von mindesten ein Drittel

     der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des

     Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung

     erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit

     Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten  Tagesordnung an die

     dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.

 

 

 

 

5.  Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf

     Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung

     einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse

     der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb

     von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt

     und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

    Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.  

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes

     Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine

     Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische

     Personen stimmen durch einen Vorstand oder dessen Vertreter

     mit 1 Stimme ab.

 

2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl

     der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

3.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit

     einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

     Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als 

     abgelehnt.

 

4.  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen per

     Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung

     kann auch geheim abgestimmt werden.

 

5.  Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des

     Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen

     Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

 

1.   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

     . ein Vorsitzender

     . ein Schatzmeister

     . ein Schriftführer

     Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

     2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von

     Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben

     die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im    

     Amt.

 

2.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann

     sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben

     unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren

     Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende

     und der/die Schatzmeister/in. Diese vertreten den Verein

     gerichtlich und außergerichtlich.

 

4.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

     Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder

     anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

5.  Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll

     niedergelegt und von mindestens zwei  vertretungsberechtigten

     Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

 

§ 9a

 

1.  Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

2.  Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine

    von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale

    Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,- € im Jahr erhalten. 
     (§9a neu durch Beschluss der MV vom 19.07.2011)

2.  Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine

    von der Mitgliederversammlung pauschale

    Tätigkeitsvergütung von bis zum gesetzlich
    festgelegten Höchstbetrag erhalten.
    (beschlossen MV vom 08.12.14)

                        

               

   

 

 

§ 10

 

Kassenprüfer

 

 

    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer

     für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben

     die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

     Verbuchung und deren Mittelverwendung zu prüfen und dabei

     insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte

     Mittelverwendung festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich

     nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten

     Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung

     über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

1.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

     Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SC Münster 08,

     der es ausschließlich für Zwecke der Fußballjugend verwenden

     darf. Vorraussetzung ist, dass der SC Münster 08 zu diesem

     Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist.

     Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im

     Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
 

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
    an den SC Münster 08 e.V., der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     (beschlossen MV vom 08.12.14)

 

 

2.  Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen

     vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit

     die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend

     beschließt.

 

     Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der

     Gründungsversammlung am 26.05.2008 beschlossen.

         

    Die Satzungsänderung wurde In der Mitgliederversammlung am 
    19.07.2011 (Protokoll vom 20.07.2011) beschlossen.

 

 

        Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.12.2014 (Protokoll vom  
        08.01.2015) beschlossen.