Satzung
Förderverein Fußballjugend
SC Münster 08 e.V.
(Juventus 08 e.V.)
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen
“Förderverein Fußballjugend SC Münster 08 e.V.”
(Juventus 08 e.V.)im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 48145 Münster und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle
Förderung der Abteilung “Fußball-Jugend” des
SC Münster 08 e.V.
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
des SC Münster 08 e.V. (beschlossen MV vom 08.12.14)
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch die
Bereitstellung von Sachmittel und Zuwendungen für
steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft sowie
ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich der
Fußball-Jugendabteilung, z.B.:
. Beihilfen für Trainingslager,
. Zuschüsse für Trainingsmaterial,
. Unterstützung von Spielern in sozialen Notlagen z.B.
durch Beihilfen, Beschaffung von Ausrüstung wie
Fußballschuhe oder Trainingskleidung,
. Zuschüsse für Mannschaftsfahrten (Förderung der
sozialen Gemeinschaft),
. Fortbildungslehrgänge für Trainer und Betreuer.
Der Verein finanziert keine Verpflichtung von Spielern und
unterstützt auch nicht die Bezahlung von Spielergeldern.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen
geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und
sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist
ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der sine Mittel
ausschließlich zur Förderung der Fußball-Jugendabteilung
des SC Münster 08 e.V. verwendet.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58
Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der
Fußball-Jugendabteilung des SC Münster 08 e.V. verwendet.
(beschlossen MV vom 08.12.14)
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen
Antrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vereinsvorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch
schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung
und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden,
wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
Förderbeiträge (Geldbeiträge), ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit -
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
. Entlastung des Vorstandes
. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die
Auflösung des Vereins zu bestimmen,
. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt
2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an
die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor
Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der
Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungsänderungen
und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von mindesten ein Drittel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung
erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die
dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.
5. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung
einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 8
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes
Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische
Personen stimmen durch einen Vorstand oder dessen Vertreter
mit 1 Stimme ab.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen per
Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung
kann auch geheim abgestimmt werden.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
. ein Vorsitzender
. ein Schatzmeister
. ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im
Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben
unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende
und der/die Schatzmeister/in. Diese vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 9a
1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine
von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale
Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,- € im Jahr erhalten.
(§9a neu durch Beschluss der MV vom 19.07.2011)
2. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine
von der Mitgliederversammlung pauschale
Tätigkeitsvergütung von bis zum gesetzlich
festgelegten Höchstbetrag erhalten.
(beschlossen MV vom 08.12.14)
§ 10
Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben
die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und deren Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SC Münster 08,
der es ausschließlich für Zwecke der Fußballjugend verwenden
darf. Vorraussetzung ist, dass der SC Münster 08 zu diesem
Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist.
Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im
Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an den SC Münster 08 e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(beschlossen MV vom 08.12.14)
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der
Gründungsversammlung am 26.05.2008 beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde In der Mitgliederversammlung am
19.07.2011 (Protokoll vom 20.07.2011) beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.12.2014 (Protokoll vom
08.01.2015) beschlossen.